Impact Investing im Single Family Office – Teil 2

Dr. Johannes Knorz setzt sich in seinem großen Fachbeitrag mit Impact Investing im Single Family Office auseinander. Wir veröffentlichen den Aufsatz in mehreren Teilen. Zweiter Teil: Einzelheiten. Den ersten Teil finden Sie unter diesem Link.

Im Folgenden nun etwas genauer zu den wesentlichen Kriterien, die allen Spielarten des Impact Investing gemeinsam sind und sich in ihrer Gesamtheit von anderen Anlagestrategien grundlegend unterscheiden.

Zunächst muss es sich handeln um eine Investition in ein Unternehmen (Projekt, Fonds etc.), das heißt den Einsatz von Kapital für einen bestimmten Verwendungszweck. Das kann etwa der Kauf von Unternehmensanteilen sein, insbesondere über Aktien und Fonds (vgl. hierzu ausführlich Global Impact Investing Network 2021, p. 3ff.), aber auch Immobilien, ein Darlehen („Sustainability-linked Loans“), Anleihen („Green Bonds“), Bürgschaften, Genussscheine, Garantien, in bestimmten Fällen auch Versicherungen oder sonstige Finanzprodukte (vgl. IFC International Finance Corporation 2020, p. 1; Lessing, S. 119).

Diese Investition muss in eine Unternehmung (Projekt, Fonds etc.) erfolgen, die sowohl als Einheit selbst als auch in ihrem Wirken (Produkte, Dienstleistungen usw.) darauf ausgerichtet ist, eine fundamentale ökologische oder soziale Herausforderung zu lösen. Diese Ausrichtung wiederum muss ein integraler Bestandteil des Geschäftsmodells selbst sein, also eine Art „Handabdruck“ des Unternehmens (vgl. ausführlich Grabenwarter/Liechtenstein 2012, p. 21). Es reicht daher jedenfalls aus unserer Sicht als Single Family Office für die Anlagestrategie des Impact Investing nicht aus, wenn ein Unternehmen nur unter anderem, nicht aber schon von seiner originären Ausrichtung her auf eine grundlegende ökologische oder soziale Herausforderung ausgerichtet ist. Impact Investing zielt auf „[…] investing in companies, that have integrated transformative change into the core of their business models“ (ter Braak-Forstinger 2017, p. 25). Auch eine solche bloße „transformative“ Strategie ist selbstverständlich notwendig, insbesondere bei Großunternehmen. Sie genügt unserer Ansicht nach aber nicht den deutlich strengeren Kriterien des Impact Investing (anders Brühl 2021, S. 25; wohl auch Heeb/Kölbel 2020, p. 7ff.).

Die Diskussion ist insoweit jedoch noch im Fluss, auch bei uns selbst. Denn es gibt durchaus gute Gründe, bei der Auswahl eines Investitionsobjektes nicht nur formal auf das gesamte Unternehmen abzustellen, sondern vielmehr auf die konkreten Projekte, in die investiert wird, also den Transformationsprozess selbst. 

Und insoweit gibt es durchaus äußerst wirkungsorientierte Vorhaben auch in der klassischen „Old Economy“. So entwickelt beispielsweise die RWE AG aktuell Pilotprojekte, bei denen in ehemaligen sogenannten Tagebauseen schwimmende Solaranlagen entwickelt und installiert werden. Die Investition in solche Vorhaben wirkt sich tatsächlich positiv auf den „Company Impact“ des gesamten Unternehmens aus. 

17 Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen

Umgekehrt könnte es fraglich sein, ob die Investition in ein zwar durch und durch nachhaltiges Unternehmen den Kriterien des Impact Investing genügt, wenn dieses bereits ausreichend finanziert ist, um die gewünschte nachhaltige Wirkung zu erzielen. Denn in diesem Fall entfaltet die zusätzlich getätigte Investition keine unmittelbare Wirkung, der „Investor Impact“ ist daher tatsächlich gleich Null (vgl. ausführlich Heeb/Kölbel 2020, p. 9).

Als wesentlicher Maßstab und Konkretisierung dieser ökologischen und sozialen Herausforderungen haben sich die 17 Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen etabliert (vgl. https://sdgs.un.org/goals; IFC International Finance Corporation 202, p. 15; Then/Schmidt 2020, S. 28; Wilkens/Klein 2021, S. 15). Hierbei handelt es sich im Kern um international anerkannte, verbindliche und im Einzelnen ausformulierte Handlungsfelder zur ökologischen und sozialen Transformation der Welt (vgl. Bolinson/Mertens 2021, p. 698f.; Seefried 2021, S. 7). Jedes dieser 17 SDGs ist ein konkreter Appell, in einem bestimmten Bereich aktiv zu werden und umfasst dabei seinerseits acht bis zwölf Unterziele. Genannt seien etwa die Bekämpfung der Armut (SDG 1) und des Hungers (SDG 2) in der Welt, Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3) oder auch Geschlechtergleichheit (SDG 5), saubere Energie (SDG 7) und insbesondere der Klimaschutz (SDG 13). 

Sehr hilfreich bei der Implementierung dieser SDGs ist das „Toniic SDG Impact Theme Framework“(https://toniic.com/sdg-framework). Der Katalog dieser 17 SDGs ist jedoch als normativer Maßstab weder abschließend noch zwingend. Auch andere Bezugsgrößen sind denkbar (vgl. ausführlich Brock/Knorz 2020, p.8 f.; Grabenwarter/Liechtenstein 2012, p. 21; Global Impact Investing Network 2021, p. 6). Das Impact Institutebeispielsweise erstellt eine eigene Auflistung von „Key Impacts“ (Impact Institute 2020, Appendix A, p. 87ff.). Entscheidend ist letztlich einzig die oben genannte zentrale ökologische oder soziale Ausrichtung eines Investments in eine dieses Anliegen umsetzende Unternehmung: „From an impact perspective, an effect is only relevant if it affects something of value […] Impact is about making a difference.“  (Impact Institute 2020, p. 8)

Es wird eine dem Risiko entsprechende marktübliche finanzielle Rendite angestrebt

Für unser Family Office versuchen wir noch einen Schritt weiterzugehen: Für uns ist es in der Regel nicht ausreichend, wenn ein Unternehmen auf eines oder mehrere SDGs ausgerichtet ist. Hinzukommen sollte vielmehr, zumindest wenn irgend möglich, auch eine gewisse systemische Relevanz („[…] catalyze money towards a systemic change“ (ter Braak-Forstinger 2017, p. 20) der jeweiligen Unternehmung: Nur so kann ein Investment maximalen und langfristigen Impact entfalten (vgl. Brock 2021, S. 4). Mit der Investition wird neben der genannten ökologischen oder sozialen Rendite auch eine – und hier liegt der entscheidende Unterschied zu bloßen „nachhaltigen“ bzw. „ESG“ – Investments – dem Risiko entsprechende marktübliche finanzielle Rendite angestrebt. Diese ist zu ermitteln anhand eines „Risk/Return/Impact-Profils“(RRI) (vgl. Emerson/Smalling 2015, p. 17).

Nur kurz sei in diesem Zusammenhang der Mythos angesprochen, dass die Strategie des Impact Investing zulasten der finanziellen Rendite geht. Inzwischen ist durch zahlreiche Studien belegt, dass die Renditen nachhaltigen Investierens denen klassischer Anlagestrategien in nichts nachstehen (s. insbes. https://bundesinitiative-impact-investing.de/wp-content/uploads/2020/12/Impact-Investing-in-Deutschland-2020.pdf mit Verweis auf weitere Studien; ebenso Bruns/Meyer-Bullerdiek 2020, S. 348; Emerson/Smalling 2015, p. 12; Schwab/Mallert 2020, S. 221; ter Braak-Forstinger 2017, p. 17).

„Old Economy“-Risiken tragen die Investoren

Ganz im Gegenteil: Schon aus einfachen Erwägungen des Risikomanagements folgt, dass ein Investment in eine Zukunftstechnologie wie Erneuerbare Energien tendenziell deutlich weniger riskant und damit auch finanziell attraktiver ist als etwa, um im Beispiel zu bleiben, ein Invest in Fossile Brennstoffe (vgl. Ben Abid 2021, p. 25; Kanning 2021, S. 28; Emerson/Smalling 2015, p. 16; Wilkens/Klein 2021, S. 18.

Darüber hinaus laufen Unternehmen der „Old Economy“ wie beispielsweise die Ölförderunternehmen das Risiko der Abwertung ihrer Vermögenswerte und Produktionsanlagen bis hin zu „Stranded Assets“ – und dieses Risiko tragen letztlich die Investoren, die Anteile an dem jeweiligen Unternehmen halten (sogenannte „Transitionsrisiken“). 

Gleiches gilt auch für klimabedingte Haftungsrisiken gegen mögliche Verursacher (diese betreffen insbesondere Forderungen, die Klimageschädigte gegenüber den Verursachern des Klimawandels geltend machen) oder zunehmend strenger werdende Vorgaben von Gesetzgebung, Regulierung und Rechtsprechung (vgl. Bruns/Meyer-Bullerdiek 2020, S. 345).

Aktuell zählen die Vereinten Nationen (UN) allein 1550 Klimaklagen in 38 Ländern (Lomborg 2021, S. 17). Erst kürzlich wurde der britisch-niederländische Konzern Royal Dutch Shell dazu verurteilt, die absolute Menge seiner Treibhausgasemissionen drastisch zu reduzieren. Damit wurde erstmals nicht nur ein Staat, sondern ein Großunternehmen selbst, das für hohe Treibhausgasemissionen verantwortlich ist, dazu verpflichtet, die Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens einzuhalten. 

Investitionen in Unternehmen der „Old Economy“ tendenziell fragiler

Investitionen in „saubere“ Zukunftsbranchen sind daher tendenziell resilienter als in klassische Anlageformen. Damit korrespondierend sind Investitionen in Unternehmen der „Old Economy“ tendenziell fragiler und daher auch riskanter (vgl. Landesbank Baden-Württemberg 2021, S. 4, 8; Schwab/Mallert 2020, S. 221). Das oben genannte Urteil gegen Royal Dutch Shell etwa hat „die Einschätzung des Risikoprofils von Ölkonzernen … schlagartig verändert“ (Jung/Theurer 2021, S. 15). Der Aktienkurs des Unternehmens sowie der gesamten Branche entwickelt sich folgerichtig und gegen den Trend nach unten (Frühauf/Schönauer 2021, S. 25).

Weiter kann von einem Impact Investment nur gesprochen werden, wenn die Investition in die Unternehmung darauf ausgerichtet und dafür ursächlich ist, dass sie dem Unternehmen zugrundeliegenden ökologischen oder sozialen Zweck wie auch der finanziellen Rendite unmittelbar dient (Intentionalität, Kausalität und Additionalität) (vgl. Global Impact Investing Network 2021, p. 2; Heeb/Kölbel 2020, p. 7; Lessing 2020, S. 117). Wilkens/Klein (2021, S. 5) sprechen in diesem Zusammenhang von „transformativen Realinvestitionen“.

Dies könnte problematisch sein bei Investitionen in den Sekundärmarkt, also etwa in Anleihen oder Aktien börsennotierter Unternehmen. Denn hier fließt das Kapital des Investors im Normalfall tatsächlich nicht unmittelbar dem Unternehmen selbst zu, sondern dem bisherigen Inhaber der Aktie, also dem Verkäufer. Für das Unternehmen selbst ist diese Transaktion folglich zunächst einmal neutral. Es gibt daher Stimmen, die Investments in diese Anlageklassen nicht als Impact Investing qualifizieren möchten (vgl. Lessing 2020, S. 120 m.w.N.).

IPO und Kapitalerhöhung können als Impact Investing qualifiziert werden

Teils geht es bei der lebhaften Diskussion hierüber auch um terminologische Fragestellungen. Festgehalten sei jedoch, dass dieser Einwand jedenfalls nicht gilt für den Börsengang eines Unternehmens selbst (IPO) und auch nicht für den Fall einer Kapitalerhöhung. Denn in diesen beiden Konstellationen fließt das Kapital des Investors eben doch unmittelbar dem Unternehmen zu. Es kann daher unproblematisch als Impact Investing qualifiziert werden.

Darüber hinaus wird auch die Ansicht vertreten, dass die Investition in börsennotierte Unternehmen dem Investor zumindest mittelbar die Möglichkeit gibt, über seine Aktionärsrechte Einfluss auf das Unternehmen auszuüben – und so auf eine ökologische und soziale Transformation hinzuwirken. Über solche „Engagement Strategies“ (vgl. Busch/Bruce-Clark et al. 2021, p. 9; Emerson/Smalling 2015, p. 12; Global Impact Investing Network (2021, p. 7) könne der Aktionär mithilfe des von ihm eingesetzten Kapitals für den Kauf der Aktie also durchaus seine Investmentziele verfolgen. Häufig fällt hier daher auch der Begriff der „Voice-Option“ eines Aktienengagements (vgl. Ekkenga/Schirrmacher/Schneider 2021, S. 1510). Daher genüge auch die Investition in börsennotierte Unternehmen über den Kauf von Aktien generell den Anforderungen des Impact Investing (vgl. ausführlich Heeb/Kölbel 2021, p. 22; Kölbel et al. 2020, p. 555, 559f.; Brock 2021, S. 4.).

Als eine weitere solcher Engagement-Strategien sei schließlich auch das „Divestment“ erwähnt. Hier geht es jedoch anders als beim Aktienkauf um den bewussten Abzug von Kapital aus Unternehmen oder Branchen, die negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben. Häufig wird in diesem Zusammenhang daher auch von einer „Exit-Option“ gesprochen, von der im Übrigen auch durchaus ein gewisser Signaleffekt in den Markt ausgehen kann (vgl. Ekkenga/Schirrmacher/Schneider 2021, S. 1510).

Unternehmen ohne positive ökologische oder soziale Wirkung ohne Wert für Impact Investoren

Weiter gehen die „Divestment“-Kampagnen. Dabei werden Investoren öffentlich kritisiert, deren Portfolien etwa klimaschädliche Anlagen haben, um so möglichst negative Kursbewegungen auszulösen. Diese Strategie ist in den letzten Jahren insbesondere bezüglich fossiler Energieunternehmen besonders populär geworden (vgl. Balakumar 2021, p. 452; Bruns/Meyer-Bullerdiek 2020, S. 346 m.w.N.). Eines der aktuellsten Beispiele sind die Kampagnen gegen den bereits erwähnten niederländisch-britischen Ölkonzern Royal Dutch Shell (Frühauf/Schönauer 2021, S. 15).

Für Investoren jedoch, die sich zumindest schon am ESG-negative-Screening ausrichten, ergibt sich der Ausschluss von Unternehmen mit negativer Wirkung bereits von selbst. Auch wir als Impact Investoren haben in unserem Portfolio daher keinen Wert, dem wir nicht eine positive ökologische oder soziale Wirkung zuschreiben.

Wirkungsmessung von Impact Investments deutlich komplexer

Die Erreichung dieses Zwecks wie auch der finanziellen Rendite müssen transparent realisiert, gemessen und auch berichtet werden: „Wirkungsmessung“.

In der möglichst genauen Messung erstens des eingesetzten Kapitals für das jeweilige Unternehmen („Investor Impact“) sowie zweitens von dessen Impact auf ökologische oder soziale Ziele („Company Impact“ oder „Asset Impact“) (Heeb/Kölbel 2020, p. 3, 8ff.) liegt momentan die größte Herausforderung bei der Implementierung von Impact Strategien.

Denn zu dem klassischen zweidimensionalen System von „Risk“ und „Return“ („Capital Asset Pricing Model“) kommt nun eine dritte Dimension hinzu: Die Wirkung, also der konkrete „Impact“ auf und durch das jeweilige Investment. Grabenwarter/Liechtenstein (2012, p. 9, 41ff.) sprechen insoweit vom „Gamma Factor“ in Ergänzung zum bloßen „Alpha“ und „Beta“ der klassischen Portfoliotheorie. 

Dieser ist in seiner ökologischen oder sozialen Wirkung auf Mensch und Natur jedoch viel schwieriger zu ermitteln, zu messen und untereinander zu vergleichen als etwa – wie in der klassischen Vermögensanlage – rein finanzielle Folgen wie zum Beispiel der das „Return on Investment“. Der Ansatz ist „ [to] aim toward triple-bottom-line outcomes rather than single-metric improvements” (Bolinson/Mertens 2021, p. 698f.). Darüber hinaus kann er auch nicht nur isoliert für sich selbst gemessen und bewertet werden; vielmehr hat er seinerseits wiederum Einfluss auf die Beurteilung des Chance-Risiko-Profils eines Investments (vgl. Emerson/Smalling 2015, p. 14ff.).

All dies macht die Wirkungsmessung von Impact Investments deutlich komplexer als bei klassischen (zweidimensionalen) Vorhaben (vgl. ausführlich Brühl 2021, S. 25; Grabenwarter/Liechtenstein 2012, p. 32f.). Wie misst man eine positive, nicht rein materielle Wirkung? Diese Problematik ist bisher noch nicht befriedigend oder gar einheitlich gelöst. Mannweiler spricht gar von einem „wilden Wust an unterschiedlichen Standards“ (2021, S. 30). So schlimm ist es zwar nicht, dennoch fehlt es nach wie vor an einheitlichen Kriterien und Methodiken (vgl. ausführlich Bruns/Meyer-Bullerdiek 2020, S. 349; Kölbel et al. 2020, p. 555; Then/Schmidt 2020, S. 39 ff.).

Verschiedene Methoden zur Messung stehen zur Verfügung

Ansätze gibt es jedoch zuhauf (sehr guter Überblick und Vorschlag einer Methodik bei Impact Institute 2020, p. 13ff.; vgl. Pimenta/De Morais Sarmento 2021, p. 555ff.; Cohen 2021, S. 130ff.). Erwähnt seien hier beispielhaft der schon sehr weit entwickelte „IRIS catalogue of impact metrics“ des Global Impact Investment Network (GIIN) und neuerdings deren Tool „Compass“ (https://thegiin.org/research/publication/compass-the-methodology-for-comparing-and-assessing-impact)

Wertvoll auch das Impact Management Project (https://impactmanagementproject.com; vgl. ergänzend hierzu Heeb/Kölbel 2020, p. 6ff.) oder auch der Leitfaden des Impact Instituts aus den Niederlanden (www.impactinstitute.com; vgl. Impact Insitute 2020, p. 13ff.) Auch die „Principles at the World Bank Group – International Monetary Fund” enthalten wertvolle „Operating Principles for Impact Management” (www.impactprinciples.org) ebenso wie etwa die „Principles for Responsible Investment” der Vereinten Nationen (www.unpri.org) oder auch die „Social Reporting Standards” der Social Reporting Initiative e.V. (www.social-reporting-standard.de). Genannt sei schließlich auch die ebenfalls bereits sehr ausgefeilte Messmethodik der US-amerikanischen „Impact-Weighted Accounts“ Initiative des legendären Impact-Pioniers Sir Ronald Cohen (vgl. ausführlich Cohen 2021, S. 132ff.).

Das oben bereits erwähnte Investorennetzwerk Toniic hat mit dem „Toniic Tracer“ eine ganz eigene Plattform und Metrik geschaffen. Hier können Investoren, Unternehmer und Fondsanbieter die genaue Datenlage ihrer jeweiligen (Impact) Investments miteinander teilen und vergleichen und so ihre eigenen Standards weiterentwickeln (vgl. www.toniic.com/toniic-tracer; hierzu ausführlich Reisman 2021, p. 690).

Auf staatlicher beziehungsweise zwischenstaatlicher Ebene sollen nunmehr auch die Taxonomie der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2020/852) sowie die eng mit ihr verknüpfte Offenlegungs-Verordnung (SFDR, Sustainable Finance Disclosure Regulation, häufig auch bezeichnet als „Transparenz-Verordnung“) (Verordnung (EU) Nr. 2019/2088; in Kraft seit dem 10.03.2021) als zentrale Bestandteile eines „Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen“ einheitliche Kriterien für das Berichtswesen etablieren (https://ec.europa.eu/info/publications/210421-sustainable-finance-communication_en; vgl. dazu ausführlich Brühl 2021, S. 25; Lessing 2020, S. 59ff., 178ff.; sehr kritisch hierzu Schäfer 2021, S. 28).

Merkblatt der BaFin reicht nicht für umfassende und verlässliche Wirkungsmessung

Immerhin ein erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist hier auch Skepsis angebracht, weil die Standards an wirklich nachhaltige Investments zumindest bisher zum Teil noch extrem weit gefasst und auch recht niedrig sind. Tatsächlich wird das Impact Investing dort weder definiert noch auch nur umschrieben, in der englischen Version kommt der Begriff nicht einmal vor (vgl. Art. 9 SFDR).

In wesentlichen Teilen genügen die hier festgesetzten Standards den deutlich strengeren Kriterien des Impact Investing daher nicht. Dies gilt, um nur ein Beispiel zu nennen, etwa für die Formulierung „Steigerung der Energieeffizienz“ in Art. 6 (1) b. Schon das ist thematisch in der Praxis kaum einzugrenzen. So ist beispielsweise bereits umstritten, ob insoweit auch die Gas- und Atomenergie als nachhaltig gelten sollen (s. ausführlich EU Technical Expert Group on Sustainable Finance 2019, p. 234f.; Lessing 2020, S. 181 ff.; weitergehende und generelle Kritik bei Ekkenga/Schirrmacher/Schneider 2021, S. 1509ff.).

Gleiches gilt für das Ende 2020 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegte „Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ (https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Nachhaltigkeitsrisiken.html). Auch dieses ist zumindest in der bisherigen Entwicklungsstufe nicht ansatzweise geeignet, eine umfassende und verlässliche Wirkungsmessung zu begründen; dennoch immerhin ein erster zarter Schritt in die richtige Richtung.

Impact Investing für alle Marktteilnehmer handhabbar, darstellbar und vergleichbar machen

Es verwundert daher nicht, dass die von einzelnen Investoren, aber auch von auf die Wirkungsmessung spezialisierten Ratingagenturen vorgenommene Bewertungen zum Teil ganz erheblich voneinander abweichen: „There are hundreds of standards and methods proposed by numerous actors, including academic researchers, social enterprises, consultancy firms, public institutions, philantropic organizations, and traditional investors.“ (Pimenta/De Morais Sarmento 2021, p. 643) Ein Grund hierfür liegt in den nach wie vor sehr uneinheitlichen Methoden und Gewichtungen insbesondere bei Datenerhebung, Datenabgleich und Zieldefinition (vgl. ausführlich Pimenta/De Morais Sarmento 2021, p. 570; Mannweiler 2021, S. 30 mit zahlreichen Beispielen).

Darüber hinaus sind hier anders als bei klassischen Strategien wie dargelegt auch nichtfinanzielle Kennzahlen zu berücksichtigen. Deren wertendes Element erschwert eine möglichst objektive und skalierbare Wirkungs-messung ganz erheblich. Diese ist jedoch unverzichtbar, um auf Dauer einheitliche, belastbare und messbare Standards zu etablieren. Hier liegt momentan die größte Herausforderung, um das Impact Investing für alle Marktteilnehmer handhabbar, darstellbar und vergleichbar zu machen (vgl. ausführlich Grabenwarter/Liechtenstein 2012, p. 39ff.; Forum Nachhaltige Geldanlagen 2021, S. 5).

Jeder, der sich mit der Wirkung und der Messung seiner Investments beschäftigt, muss sich daneben bewusst machen, dass alle Investitionen – und damit auch alle Unternehmungen – kaum je nur positive Wirkungen entfalten können. Sie lösen Probleme und schaffen zugleich neue. Der Ausstieg aus dem Kohlebergbau kostet Arbeitsplätze. Für den Ausbau der Elektromobilität werden vermehrt Seltene Erden benötigt, deren Förderung jedoch zu erheblichen Umweltbelastungen führt (vgl. Seefried, S. 7). Jedes Investment hat somit auch negative Folgen, und sei es auch nur den Umstand, dass eine Investition in ein Unternehmen dazu führt, dass in ein anderes gegebenenfalls nicht oder nicht mehr investiert wird. Entscheidend ist daher, dass ein Investment im Hinblick auf die damit avisierten Ziele jedenfalls per Saldo als positiv bewertet werden kann (vgl. Emerson / Smalling 2015, p. 6; Göpel 2020, S. 95; Impact Institute 2020, p. 8; Rockefeller 2021, p.xli)

Impact Investing mit Erfordernis des demokratischen Zugangs

Aufgrund der Vielzahl dieser Standards arbeiten wir selbst hinsichtlich der Auswahl und der Wirkungsmessung unserer Investments mit unserer eigenen Methodik. Auch wir orientieren uns dabei maßgeblich an den 17 Sustainable Development Goals (SDG). Dabei lassen wir uns zwar von verschiedenen Agenturen beraten, treffen alle wesentlichen Vorgaben, Bewertungen und Entscheidungen aber selbst. Dies tun wir etwa über Impact-KPIs, die für jedes unserer Investments individuell definiert werden.

Der Aufwand hierfür ist jedoch erheblich. Sobald die Standards daher zumindest einigermaßen einheitlich sind und unseren Anforderungen an ein Impact Investment genügen, werden auch wir diesen Prozess im Wesentlichen auf professionelle Agenturen übertragen.

Kein notwendiges, für uns als Family Office aber unverzichtbares Kriterium des Impact Investing ist das Erfordernis des demokratischen Zugangs: Grundsätzlich müssen Investitionen in nachhaltige ökologische und soziale Unternehmungen nicht, wie so oft, nur besonders Vermögenden, sondern generell allen Bevölkerungs- und Einkommensschichten offenstehen. 

Damit befinden wir uns im Einklang mit dem Unterziel 1.4 der Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen. Dort heißt es, dass bis 2030 „sicherzustellen [ist,] dass alle […] Zugang zu […] Finanzdienstleistungen einschließlich Mikrofinanzierung haben“ (United Nations o.J.). 

Vorsicht ist schließlich geboten vor dem „Impact Washing“!

Ein wesentliches Instrument hierfür könnte sein, die Einstiegshürden gerade für impact-orientierte Fonds deutlich zu senken, so dass man auch schon mit sehr kleinen Sparbeträgen daran partizipieren kann. Interessant ist weiter auch die sog. Tokenisierung von Vermögenswerten. Denn Token können in sehr kleinen Einheiten und mit geringem bürokratischem Aufwand gehandelt werden. Damit können auch Anleger partizipieren, die sich die Investition in einen hochpreisigen Vermögenswert, etwa in eine Immobilie, bis dahin nicht leisten konnten (vgl. de la Rubia 2021, S. 25; de Schrevel 2021, p. 839).

Die bisher tendenziell eher elitäre Ausrichtung der Family Offices auf große Vermögen hingegen verhindert zum einen die finanziellen Zuflüsse in nachhaltige Projekte durch breite Bevölkerungsschichten. Und sie ist zum anderen in Zeiten extrem niedriger Zinsen auch zutiefst ungerecht, da sie Investments in nachhaltige Unternehmungen mit nennenswerten Renditen nur einer bereits privilegierten Gruppe zugänglich macht. 

Vorsicht ist schließlich geboten vor dem „Impact Washing“. Da das Impact Investing ähnlich wie ESG-Strategien zunehmend im Trend liegt, geschieht es nicht selten, dass bestimmte Finanzprodukte, insbes. Fonds, aus Marketinggründen als Impact Investments bezeichnet werden, ohne den damit verbundenen strengen Anforderungen auch tatsächlich zu genügen (vgl. Lessing 202, S. 120, 125; Mannweiler 2021, S. 30; Puri/Khan/Asfaw 2021, p. 525ff.; Bertelsmann Stiftung 2020, S. 11). So zitiert die internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (Iosco) etwa eine Studie, wonach von 85 grünen Themenfonds, die für sich mit einem positiven Impact warben, gerade einmal zwei dieser Behauptung auch tatsächlich genügten (vgl. Schäfer 2021, S. 16).

Verschleierungsmechanismen verwässern den Begriff des Impact Investing

 Dem ist mit Entschiedenheit und auf allen Ebenen zu begegnen. Denn solche Verschleierungsmechanismen verwässern den Begriff des Impact Investing und schwächen so den damit verbundenen Zweck. Durch das bloße Vortäuschen wirklich nachhaltiger Angebote verfehlen die dafür eingeworbenen Mittel tatsächlich ihren Zweck und werden so in die falsche Richtung geleitet (vgl. ausführlich Busch/Bruce-Clark 2021, p. 2; de Schrevel 2021, p. 833; Reisman 2021, p. 669; Ekkenga/Schirrmacher/Schneider 2021, S. 1511).

Das Forum Nachhaltige Geldanlagen (FNG) weist in seinem jüngsten Marktbericht für das Jahr 2021 allerdings zurecht darauf hin, dass auch die Konturen des Impact Investings weiter geschärft werden müssen, um dem Impact Washing entgegenzuwirken. Nur wenn dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verankert und so von anderen Anlagestrategien klar abgegrenzt werden kann, nur dann ist auch die Ermittlung einer klaren Referenzgröße möglich, „anhand welcher Nachhaltigkeitsziele sich die Anlageziele messen lassen müssen, um Impact zu erzielen“ (Forum Nachhaltige Geldanlagen 2021, S. 6).

Über den Autor: Dr. Johannes Knorz, LL.M.

Dr. Johannes Knorz, LLM., ist Vorsitzender des Impact Committee der 4L Capital AG und Geschäftsführer der 4L Vision GmbH sowie Rechtsanwalt, Gründer und Inhaber der Kanzlei 4L Legal. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften ist Dr. Johannes Knorz seit 1997 als selbstständiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zugelassen.

Seit 2016 leitet er zusammen mit Ralph Suikat die 4L Vision GmbH – weil er davon überzeugt ist, dass sich ein gutes Investment nicht nur durch eine finanzielle Rendite auszeichnen muss. Mindestens ebenso wichtig ist für ihn ein sozialer oder ökologischer Return.

Dr. Johannes Knorz
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